Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sind Schüler/-innen zur Erstattung der Fahrtkosten berechtigt:
Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers bis zur zuständigen (gilt nur für die Grundstufe der Berufsschule) oder nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule mehr als 3 000 m (einfache Entfernung) beträgt.
Die Schülerinnen/der Schüler besuchen die Grundstufe der Berufsschule, das 1. Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann.
Beim Besuch der Grundstufe der Berufsschule besteht ein Anspruch, wenn sich der Schulweg nicht mit dem Weg zum Ausbildungsbetrieb deckt bzw. wenn beim Schulweg zusätzliche Kosten gegenüber dem Weg zur Arbeit entstehen.
