Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sind Schüler/-innen zur Erstattung der Fahrtkosten berechtigt:
Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers bis zur zuständigen Grundschule mehr als 2.000 m (einfache Entfernung) beträgt.