Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sind Schüler/-innen zur Erstattung der Fahrtkosten berechtigt:
Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, die den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ermöglicht, mehr als 3 000 m (einfache Entfernung) beträgt.
Es wird ein(e) Haupt-, Realschule, Gymnasium oder integrierte bzw. kooperative Gesamtschule besucht.