Die Main-Taunus-Verkehrsgesellschaft (MTV) ist die Lokale Nahverkehrsorganisation des Aufgabenträgers Main-Taunus-Kreis gem. Hessischem ÖPNV-Gesetz. Sie ist im Verbundgebiet des RMV der regionale Dienstleister für den öffentlichen Nahverkehr im Main-Taunus-Kreis.
Gemäß unserem Gesellschaftsvertrag haben wir den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen.
Unsere Bilanzsumme in 2010 beträgt 5.500.000 Euro. Unsere Buchhaltung führen wir DV-gestützt unter Verwendung von DATEV-Software. Die täglichen Buchungsvorgänge erledigen wir intern im Haus; eine laufende fachliche Betreuung unserer Buchhaltung sowie Vorbereitung und Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgen durch externe Dienstleister.
Wir kooperieren als Verbundverkehrsgesellschaft der RMV GmbH und wenden den gemeinsamen Verbundtarif an. Hierzu haben wir eine Einnahmenaufteilungsrechnung für den MTK zu erstellen. Zur Vorbereitung/Erstellung bedienen wir uns einer externen Systemsoftware (AMIS). Wir erhalten eine Zuwendung zur Finanzierung des Erhaltes und der Weiterentwicklung des lokalen öffentlichen Personennahverkehrs aus Landesmitteln über die Verbund GmbH und haben entsprechende Nachweisungen zu führen. Schließlich haben wir aus unserem Jahresabschluss eine RMV-IST-Rechnung abzuleiten und testieren zu lassen.
Wir haben folgende Arbeiten zu vergeben:
I. Prüfung des Jahresabschlusses der MTV GmbH unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes der Geschäftsführung sowie der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG incl. abschließender Berichterstattung im AR der GmbH.
II. Bestätigung der Einnahmenaufteilungsrechnung RMV, der Nachweisung der Zuwendung zur Finanzierung des Erhaltes und der Weiterentwicklung des lokalen öffentlichen Personennahverkehrs und der IST-Rechnung MTV für die RMV GmbH.
Wir erbitten Ihr Angebot alternativ für
i. Das Geschäftsjahr 2012
ii. Die Geschäftsjahre 2012-2014
Bearbeitungszeitraum: voraussichtlich 01.03.-31.05.2013 (für das Geschäftsjahr 2012). Gesetzliche bzw. vertragliche Stichtage aus den Arbeiten zu I. und II. sind zu beachten!
Die Prüfungsaufträge zu I und II werden nur gemeinsam beauftragt. Kenntnis der Einnahmenaufteilungsrechnung RMV sowie der IST-Rechnung RMV sind erforderlich.
Sollten Sie im Rahmen der Prüfungen/Bestätigungen beispielsweise vergleichende Darstellungen (Vorjahr-Geschäftsjahr/ Soll-Ist) nach einem eigenen Vorlagenmuster gesondert erstellen oder von uns anfordern wollen, so teilen Sie dies in Ihrem Angebot mit, damit wir den erforderlichen Aufwand hierfür kalkulieren können.
Für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht abzusehenden Mehraufwand zu II. infolge Nachfragen/Korrekturen unserer Partner teilen Sie uns Ihre gesonderten Honorarvorstellungen mit.
Eine Entscheidung über eine Beauftragung gem. i. bzw. ii. ist abhängig von der Wirtschaftlichkeit des Angebotes.
Eine Beauftragung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates nach Entscheidung (Wahl) in unserer Gesellschafterversammlung voraussichtlich in der zweiten Dezemberhälfte.
Sollten Sie Interesse an der Durchführung der Prüfungstätigkeit haben, schicken Sie uns Ihr Angebot bitte bis zum 31. Oktober 2012 auf dem Postweg oder per e-mail. für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Main-Taunus-Verkehrsgesellschaft GmbH
Frau Yvonne Meyer
Assistenz der Geschäftsführung
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim a.Ts.
Tel. 06192 95109-10
y.meyer@mtv-web.de
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der MTV GmbH: § 15 Jahresabschluss(1) Die Geschäftsführung stellt in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf (§ 122 Abs. 1 Nr.4 HGO) und legt diesen mit dem Lagebericht dem Abschlussprüfer vor. (2) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auch auf die Aufgabe nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken. (3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Prüfung und den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will. (4) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für große Kapitalgesellschaften maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.
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